Satzung

Vereinigte Schachgesellschaft 1880 Offenbach am Main e.V.

Satzung

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen “Vereinigte Schachgesellschaft 1880 Offenbach am Main e.V.”

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main.

(3)   Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4)   Er ist Mitglied des Hessischen Schachverbandes und damit des Deutschen Schachbundes.

(5)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.

(2)   Dieser Zweck wird insbesondere durch die Teilnahme an Schachwettkämpfen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, durch Ausrichten und Durchführen von Stadt – und Vereins-Schachmeisterschaften und durch Schulungsveranstaltungen verwirklicht. Der Verein widmet sich insbesondere auch der Aufgabe, die Jugend für den Schachsport zu gewinnen.

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3       Mitgliedschaft und Beitrag

(1)   Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.

(2)   Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

(3)   Mitglied kann jede(r) werden, ohne Ansehen der Person, der Rasse, der Nationalität, der politischen, der weltanschaulichen oder der religiösen Einstellung.

(4)   Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

(5)   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(6)   Der Verein führt als Mitglieder

a. aktive Mitglieder mit allgemeiner Spielberechtigung.

b. passive Mitglieder mit Spielberechtigung bei Vereinsmeisterschaften und –turnieren.

(7)   Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(8)   Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(9)   Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

(10) Vereinsmitglieder, die einen der folgenden offiziellen Titel für Turnierschach der FIDE tragen, zahlen keinen Beitrag: Großmeister (GM), Internationaler Meister (IM), FIDE Meister (FM), Meisterkandidat (CM), Frauen Großmeisterin (WGM), Internationale Frauen Meisterin (WIM), Frauen  FIDE Meisterin (WFM) oder Frauen Meisterkandidat (WCM).

(11) Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Beitrag.

(12) Der Jahresbeitrag soll im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Jahresbeitrag von Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird am 28. Februar für das gesamte laufende Kalenderjahr fällig.

(13) Die Mitgliedschaft endet

a. durch den Tod.

b. durch den Austritt. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Der Austritt ist spätestens 4 Wochen zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

c. durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn Mitglieder

i.mit dem Jahresbeitrag drei Monate im Rückstand sind und diesen trotz Mahnung nicht innerhalb weiterer drei Monate beglichen haben.

ii.durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich schädigen oder gegen die Satzung verstoßen.

iii.durch unsportliches Verhalten Vereinsveranstaltungen, insbesondere Turniere, stören.

Beabsichtigt der Vorstand ein Mitglied auszuschließen, so ist das Mitglied hiervon mit Begründung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Das Mitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen mündlich oder schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Anschließend ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören.

Die Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Berufung beim Ehrenrat eingelegt werden.

(14) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 4       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Spielausschuss und der Ehrenrat.

§ 5       Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) als oberstes Organ des Vereins findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Im Übrigen können Mitgliederversammlungen vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind außerdem einzuberufen, wenn dies von 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.

(2)   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich bzw. per elektronische Post unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3)   Jedes Mitglied kann für die Mitgliederversammlung schriftlich Anträge stellen, die dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin vorliegen müssen.

(4)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem, über die Entlastung und die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Vorstandes sowie über die Bestellung der Kassenprüfer und über die Festsetzung der Beiträge zu beschließen.

(6)   Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(7)   Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Entsprechendes gilt für die Dauer der Vorstandswahl, wenn der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter erneut für das Vorstandsamt kandidieren. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

(9)   Kassenprüfer dürfen nur in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren tätig sein.

(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit).

(11) Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit).

(12) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 6       Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Kassenwart/in;

dem/der Schriftführer/in;

dem/der Informationswart/in;

dem/der Turnierleiter/in für Einzelturniere;

dem/der Turnierleiter/in für Mannschaften;

dem/der Jugendwart/in;

dem/der Schulschachreferenten/in;

dem/der Geselligkeitswart/in;

dem/der Materialwart/in;

dem/der Hauswart/in.

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(3)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Wahl aus, so kann dieser Posten von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden. Der Vorstand ist auch berechtigt, kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Wahl zu bestimmen.

(5)   Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins beschließen.

(7)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder der zweite Vorsitzende, und entscheidet mit Mehrheit (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(8)   Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer oder in dessen Vertretung von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

(9)   Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Erforderliche Auslagen werden auf Wunsch ersetzt. Die Auslagen sind nachzuweisen.

§ 7       Der Spielausschuss

(1)   Der Spielausschuss setzt sich aus folgenden Vorstandsmitgliedern zusammen:

a.dem 1. Vorsitzenden

b.dem 2. Vorsitzenden

c.dem Turnierleiter für Einzelturniere

d.dem Turnierleiter für Mannschaften

e.dem Jugendwart

(2)   Außerdem gehören dem Spielausschuss die Mannschaftsführer der gemeldeten Vereinsmannschaften an.

(3)   Der 1. Vorsitzende leitet die Spielausschuss-Sitzungen, er kann die Leitung an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

(4)   Der Spielausschuss-Vorsitzende kann weitere Vereinsmitglieder zu Spielausschusssitzungen einladen.

(5)   Der Spielausschuss berät die Turnierleiter für Einzelturniere und für Mannschaften in Angelegenheiten des Ligabetriebs und der Einzelturniere des Vereins.

(6)   Der Spielausschuss entscheidet in vereinsinternen Streitfällen (Mannschaften und Einzelturniere), soweit diese nicht eindeutig durch die geltenden Ordnungen des Vereins geregelt sind.

§ 8 Der Ehrenrat

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Ehrenrates auf die Dauer von drei Jahren. Der Ehrenrat setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern (keine Vorstandsmitglieder) zusammen und ist bei Anwesenheit von mindestens drei Personen beschlussfähig.

(2)   Er ist Berufungsinstanz gegen Beschlüsse des Vorstandes wegen des Ausschlusses aus dem Verein.

(3)   Dies gilt nicht für Angelegenheiten die von der Turnierordnung geregelt sind.

(4)    Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

(5)   Über die Sitzungen des Ehrenrates ist vom Schriftführer oder in dessen Vertretung von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 9       Ordnungen

(1)   Der Vorstand kann folgende Vereinsordnungen beschließen:

a.Geschäftsordnung

b.Turnierordnung

c.Jugendordnung

d.Ehrenordnung

(2)   Die Ordnungen des Vereins sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 10     Auflösungsbestimmungen

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden  Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Offenbach, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung

(1)   am 12.04.2014 beschlossen,

(2)   sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Offenbach, den 12. April 2014

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